Evtl. interessant. Rechtsanwalt Hänsch verweist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 3. April bzgl. Abmahnfähigkeit bei unvollständigen Angaben im Impressum. In diesem Fall die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde bzgl. §34c GewO und die fehlende Angabe der Handelsregisternummer.